Kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherungen bei Telearbeit unter 50% in bestimmten Staaten
Die Schweiz und bestimmte Staaten der EU und der EFTA werden eine multilaterale Vereinbarung unterzeichnen. Diese enthält eine abweichende Regelung im Bereich Versicherungsunterstellung, um im Interesse der Arbeitnehmenden und deren Arbeitgeber die Telearbeit auch nach dem 30. Juni 2023 zu erleichtern.
Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus galt bis zum 30. Juni 2022 die flexible Anwendung der EU-Unterstellungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wurde während einer Übergangsphase bis zum 30. Juni 2023 verlängert.
Bis zu diesem Datum unterliegt eine Person (z.B. ein Grenzgänger im Homeoffice) weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit - egal in welchem Umfang - in ihrem Wohnland (EU/EFTA) ausübt. Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.
Die neue Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Staat arbeiten, in dem sich auch der der Sitz ihres Arbeitgebers befindet, bis zu 50% grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49.9 % der Arbeitszeit) im Wohnstaat leisten dürfen, grundsätzlich unter Verwendung von Informatikmitteln, und dass die Zuständigkeit für die Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes verbleibt. Diese Ausnahme ist nur auf Situationen anwendbar, die zwei Staaten betreffen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben.
Bisher haben neben der Schweiz die folgenden Staaten die Absicht geäussert, die Vereinbarung zu unterzeichnen:
Deutschland, Österreich, Belgien, Estland, Finnland, Ungarn, Irland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, die Slowakei, die Tschechische Republik, sowie Liechtenstein und Norwegen.
Für die EU-/EFTA-Länder, welche die neue Vereinbarung nicht unterzeichnen (darunter Frankreich und Italien), gelten die vor der Pandemie angewendeten ordentlichen Regeln. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wieder in Kraft gesetzt. Diese besagt, dass ein Arbeitnehmende oder ein Arbeitnehmender, der mindestens 25 Prozent seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt, dem Sozialversicherungssystem ihres oder seines Wohnsitzlandes unterstellt ist.